DSGVO


Datenschutzerklärung

Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Wir wollen Sie daher an dieser Stelle darüber informieren, welche personenbezogenen Daten wir in unserem Verein zu welchem Zweck verarbeiten.

 

1.    Ihre Mitgliedschaft im Verein

Als Mitglied unseres Vereins, schließen Sie mit uns einen Mitgliedschaftsvertrag ab. Zum Zwecke der Erfüllung der Vereinsaufgaben gemäß unseren Vereinsstatuten verarbeiten wir von Ihnen folgende personenbezogene Daten:

·       Name

·       Anschrift

·       E-Mail-Adresse

·       Geburtsdatum

Gemäß den Statuten des Österreichischen Tennisverbands (ÖTV) sowie des Oberösterreichischen Tennisverbands (OÖTV) sind Sie als Mitglied unseres Vereins auch außerordentliches Mitglied des ÖTV sowie des OÖTV. Zu diesem Zwecke werden Ihre Daten über das vom ÖTV und dem OÖTV betriebene Datenverwaltungssystem nuLiga auch an den ÖTV bzw. den OÖTV übermittelt.

Ihre Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft bei uns gespeichert. Für den Fall Ihres Austritts aus dem Verein werden Ihre Daten zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für die Dauer von 7 Jahren gespeichert.

 

2.    Ihre Teilnahme an unseren Veranstaltungen

Als Teilnehmer an Veranstaltungen und Wettbewerben unseres Vereins werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit diese für die Leistungs-/Ergebniserfassung bzw. das Ergebnismanagement im Zusammenhang mit der Anmeldung oder Teilnahme an den Veranstaltungen oder Wettkämpfen erforderlich sind, gespeichert.

Nachdem es ein öffentliches Interesse an der Verarbeitung, Veröffentlichung und Archivierung von Sportergebnissen aller Klassen gibt, werden diese Ergebnisse von uns bzw. vom ÖTV oder dem OÖTV gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht.

Wir dürfen Sie darüber hinaus informieren, dass im Rahmen unserer Vereinsveranstaltungen und Wettbewerbe möglicherweise Fotografien und/oder Filme erstellt werden. Diese Aufnahmen können in verschiedenen Medien (Print, TV, Online) und in Publikationen (Print, Online) unseres Vereins, des ÖTV oder des OÖTV Verwendung finden.

 

3.    Ihr Besuch auf unserer Website

Der Verein ist für die inhaltliche Gestaltung der Website verantwortlich und ist sowohl Medieninhaber als auch Herausgeber.

Im Zuge Ihres Besuchs unserer Website werden wir folgende Informationen erheben

·       Das Datum und die Uhrzeit des Aufrufs unserer Website

·       Ihre IP-Adresse

·       Name und Version Ihres Webbrowsers

·       Und jene Informationen, die Sie selbst durch Ausfüllen des Kontaktformulars oder Registrierung für unseren Newsletter zur Verfügung stellen.

Diese Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet:

·       um Ihnen diese Website zur Verfügung zu stellen,

·       diese Website weiter zu verbessern und zu entwickeln sowie

·       um auf Ihre Anfragen zu antworten.

Wenn Sie auf dieser Website personenbezogene Daten eingeben, erteilen Sie uns mit der Eingabe Ihrer Daten die Zustimmung, dass wir diese Daten zum angegebenen Zweck elektronisch verwenden dürfen. Diese Daten werden sicher verwahrt und nicht an Dritte weitergegeben. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an staatliche Behörden, sofern der Verein gesetzlich dazu verpflichtet ist.

Es besteht keine Verpflichtung, jene Daten, um deren Angabe wir Sie auf unserer Website bitten, tatsächlich anzugeben. Wenn Sie dies jedoch nicht tun, wird es Ihnen nicht möglich sein, alle Funktionen der Website zu nutzen.

 

4.    Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt aufgrund Ihres Mitgliedschaftsverhältnisses, Ihrer Teilnahme an Wettbewerben für unseren Verein (Mannschaftbewerbe), Ihrer Teilnahme an unseren Veranstaltungen, Ihres Besuchs auf unserer Website bzw. liegt sonst in unserem berechtigten Interesse gemäß DSGVO, welches darin besteht, die oben unter Punkt 1.-3. genannten Zwecke zu erreichen.

 

5.    Cookies

Auf dieser Website werden sogenannte Cookies verwendet. Ein Cookie ist eine Datei, die auf Ihrem Computer gespeichert werden kann, wie Sie eine Website besuchen. Grundsätzlich werden Cookies verwendet, um Nutzern zusätzliche Funktionen auf einer Website zu bieten. Sie können zum Beispiel verwendet werden, um Ihnen die Navigation auf der Website zu erleichtern, es Ihnen zu ermöglichen, eine Website dort weiter zu verwenden, wie Sie sie verlassen haben und /oder Ihre Präferenzen und Einstellungen zu speichern, wenn Sie die Website wieder besuchen. Cookies können auf keine anderen Daten auf Ihrem Computer zugreifen, diese lesen oder verändern. 

Wenn Sie Cookies nicht akzeptieren möchten, ändern Sie bitte Ihre Browsereinstellung entsprechend. Beachten Sie, dass dadurch Funktionalitäten der Website eingeschränkt werden können.

 

6.     Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte

Wir setzen zur sicheren Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie auf unserer Website auch Programme und Tools von Drittanbietern ein, mit welchen wir Auftragsverarbeiter-vereinbarungen abgeschlossen und damit sichergestellt haben, dass auch diese den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO gewährleisten.

·       eTennis

 

7.    Ihre Rechte im Zusammenhang mit Ihren personenbezogenen Daten

Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns.

·       UTC Fischer Ried

·       Rennerstraße 6, 4910 Ried im Innkreis

·       utc.fischer.ried@aon.at

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, haben Sie die Möglichkeit sich an die Datenschutzbehörde zu wenden.

8.    Urheberrecht

Der Inhalt dieser Homepage ist urheberrechtlich geschützt. Die Informationen sind nur für die persönliche Verwendung bestimmt. Jede weitergehende Nutzung - insbesondere die Speicherung in Datenbanken, die Vervielfältigung und jede Form von gewerblicher Nutzung sowie die Weitergabe an Dritte (auch in Teilen oder in überarbeiteter Form) - ohne Zustimmung des Vereins ist untersagt.

 

9.    Haftungsausschluss

Im Hinblick auf die technischen Eigenschaften des Internets kann keine Gewähr für die Authentizität, Richtigkeit und Vollständigkeit der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Weiters wird auch keine Gewähr für die Verfügbarkeit oder den Betrieb der gegenständlichen Homepage und ihrer Inhalte übernommen.

Jede Haftung für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Schäden, unabhängig von deren Ursachen, die aus der Benutzung oder Nichtverfügbarkeit der Daten und Informationen dieser Homepage erwachsen, wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

Der Verein weist darauf hin, dass für die Inhalte der Hyperlinks keine Verantwortung und keine Haftung übernommen wird. Jede Einbindung einzelner Seiten oder sonstiger Auszüge von www.verein.at in fremde Frames ist untersagt.

Der Verein überprüft andere Webseiten, zu denen sich direkte Zugangsmöglichkeiten (Links) auf den Vereins-Internetseiten befinden, nicht hinsichtlich Inhalt und Gesetzmäßigkeit. Der Verein übernimmt keinen Einfluss auf die Gestaltung dieser Webseiten und distanziert sich ausdrücklich von den dort dargestellten, allenfalls ungesetzlichen Inhalten. Der Verein übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung für solche Inhalte und haftet für derartige Inhalte auch nicht.

 

10. Gender-Erklärung

Alle auf der Website des Vereins vorkommenden nicht spezifischen Geschlechtsangaben folgen dem Unisex-Prinzip und gelten somit für beide Geschlechter gleichermaßen.

Info für Beitrittserklärung

Als Mitglied unseres Vereins, schließen Sie mit uns einen Mitgliedschaftsvertrag ab. Zum Zwecke der Erfüllung der Vereinsaufgaben gemäß unseren Vereinsstatuten verarbeiten wir von Ihnen folgende personenbezogene Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum.

Gemäß den Statuten des Österreichischen Tennisverbands (ÖTV) sowie des Oberösterreichischen Tennisverbands (OÖTV) sind Sie als Mitglied unseres Vereins auch außerordentliches Mitglied des ÖTV sowie des OÖTV. Zu diesem Zwecke werden Ihre Daten über das vom ÖTV und dem OÖTV betriebene Datenverwaltungssystem nuLiga auch an den ÖTV bzw. den OÖTV übermittelt. 

Ihre Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft bei uns gespeichert. Für den Fall Ihres Austritts aus dem Verein, werden Ihre Daten zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für die Dauer von 7 Jahren gespeichert.

Als Teilnehmer an Veranstaltungen und Wettbewerben unseres Vereins werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit diese für die Leistungs-/Ergebniserfassung bzw. das Ergebnismanagement im Zusammenhang mit der Anmeldung oder Teilnahme an den Veranstaltungen oder Wettkämpfen erforderlich sind, gespeichert. Nachdem es ein öffentliches Interesse an der Verarbeitung, Veröffentlichung und Archivierung von Sportergebnissen aller Klassen gibt, werden diese Ergebnisse von uns bzw. vom ÖTV oder dem OÖTV gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht.

Im Rahmen unserer Vereinsveranstaltungen und Wettbewerbe werden möglicherweise Fotografien und/oder Filme erstellt. Diese Aufnahmen können in verschiedenen Medien (Print, TV, Online) und in Publikationen (Print, Online) unseres Vereins, des ÖTV oder des OÖTV Verwendung finden.

 


Vereinsstatuten


VEREINSSATZUNGEN

 

§  1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines

(1)    Der Verein führt den Namen
   "Union-Tennisclub Fischer-Ried“,

          hat seinen Sitz in Ried im Innkreis und gehört der Sportunion Oberösterreich an.

(2)    Der Union-Tennisclub Fischer-Ried ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit ausübt.

 

§  2 Zweck des Vereines

(1)         Körperliche Ertüchtigung und Erziehung der Mitglieder durch die Pflege des Tennissportes unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.

(2)         Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.

 

§  3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

          Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:

(1)         Pflege des Tennissportes für alle Alters- und Leistungsstufen.

(2)   Abhaltung von Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der   Vereinsgemeinschaft dienen.

(3)      Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.

(4)       Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art.

(5) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten im Rahmen des Vereinszweckes.

(6)   Finanzielle und organisatorische Förderung der Mitglieder zur Erreichung und  Durchführung sportlicher Ziele.

 

§  4 Aufbringung der Mittel

          Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

(1)  Beiträge und Gebühren der Mitglieder. Die Höhe der Beiträge wird von der  Hauptversammlung festgelegt.

(2)   Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit  verletzen.

(3)    Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen.

(4)  Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.

(5)  Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.

(6) Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige  Zuwendungen zur Erhaltung des Sportbetriebes.

 

§  5 Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Arten der Mitglieder

a)     Ordentliche

b)     Ehrenmitglieder

(2)     Mitglieder des Vereines können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts         werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der Sportunion   anerkennen.

(3)    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4)    Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder  den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und am Vereinsgeschehen Anteil nehmen.

(5)  Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Hauptversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.

 

§  6 Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

       b)  Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Verein in schriftlicher Form mit-zuteilen.

                             c)     Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Hauptversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.

d)  Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides eine Beschwerde an die Hauptversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§  7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmenend die Einrichtungen des Vereines zweck gewidmet zu beanspruchen.

(2)   Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahl-recht.

(3)    Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlussfassenden Organes sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.

(4) Ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe von Gründen Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung von der Vereinsleitung verlangen, wobei diese Informationen binnen vier Wochen zu geben und vertraulich zu behandeln sind.

(5)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.

(6)       Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu be-achten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.

 

§  8 Vereinsorgane

(1)    Die Organe des Vereines sind:

a)     Hauptversammlung

b)     Vereinsleitung

c)     Rechnungsprüfer

d)     Schiedsgericht

(2)   Die Funktionsperiode der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.

 

§  9 Hauptversammlung

(1) Der Hauptversammlung steht die höchste Entscheidung in allen   Vereinsangelegenheiten zu. Hiezu gehören im Besonderen:

a)       Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

b)  Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer

c)      Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und mindestens zweier Rechnungsprüfer

d)       Entlastung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre

e)       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f)        Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

g)       Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)

h)       Satzungsänderungen

i)         Entscheidung über die freiwillige Auflösung

(2)   Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich abgehalten.

        Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung.

(3)  Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung bei der Vereinsleitung eingelangt sein.

(4) Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.

(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Generalversammlung am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

(6)    Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksverband der Sportunion Oberösterreich zu informieren ist.

(7)    Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Zehntel aller ordentlichen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies verlangt, von der Vereinsleitung beschlossen wird, oder von den Rechnungsprüfern verlangt wird.

 

§ 10        Vereinsleitung

(1)    Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des Vereines.

(2)    Die Vereinsleitung besteht aus:

a)     Dem Obmann und seinen Stellvertretern.

b)     Dem Schriftführer bzw. dem Sekretariat.

c)     Dem Kassier.

d)     Dem Sportwart und seinen allfälligen Stellvertretern

e)     Dem Kulturwart.

f)      Dem Jugendwart.

g)     Den Beiräten.

h)     Sonstigen von der Hauptversammlung gewählten Vereinsfunktionären.

(3) Die Vereinsleitung hält mindestens zwei Sitzungen pro Kalenderjahr ab. Die   Einberufung  erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort,   Zeit und Tagesordnung.

(4)  Die Funktion eines Mitgliedes der Vereinsleitung oder der Rechnungsprüfer erlischt  durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Hauptversammlung oder durch Rücktritt, der der Vereinsleitung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch den Rücktritt ein Schaden, kann das Mitglied vom Verein gegebenenfalls auf Ersatz in Anspruch genommen werden.

(5)   Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann die Vereinsleitung ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden.

(6)  Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Hauptversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Vereinsleitung ist eine Neuwahl der Vereinsleitung durchzuführen und dazu eine Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

 

§ 11        Aufgaben der Vereinsleitung

(1)    Der Vereinsleitung sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereins-organ zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:

a)    Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse.

b)       Vorbereitung der Hauptversammlung.

c)       Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung.

d)       Verwaltung des Vereinsvermögens.

e)       Festsetzung von Abgaben und Gebühren.

f)        Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

g)  Festlegung des Sportprogrammes und die Teilnahme an Meisterschaften sowie die Bestellung der Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter.

   h) Die Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen zur Unterstützung der Vereinsleitung.

          i)   Aufnahme und Entlassung von Mitarbeitern.

(2)    Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder           anwesend ist.

(3)  Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Bei Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Vereinsleitung kann unter ihrer Aufsicht den Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung und Beschlussfassung übertragen.

 

§ 12        Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung

(1)     Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche nach den Vereins-satzungen und nach den Beschlüssen der Hauptversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben andere Vereins-mitglieder mit dem Vorsitz beauftragen.

(2)       Der Schriftführer beziehungsweise das Sekretariat besorgt den Schriftverkehr und alle  schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einladungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.

(3)     Aufgabe des Kassiers ist Führung der Finanzen des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung der Voranschläge und Abrechnungen, wobei die Ausgaben nach den Beschlüssen der Vereinsleitung getätigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen.

Der jährliche Rechnungsabschluss ist binnen fünf Monate nach Ende des Rechnungsjahres den Rechnungsprüfern verbindend vorzulegen.

 

(4)  Dem Sportwart und seinen Stellvertretern obliegt die Organisation und Koordination der gesamten Facharbeit im Verein. Er erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat Vorschläge für die Bestellung von Trainern und die Teilnahme an Meisterschaften zur Genehmigung durch die Vereinsleitung.

(5)    Dem Kulturwart obliegt die geistige, kulturelle und soziale Betreuung der   Mitglieder, die Herausgabe von Publikationen, sowie die Mitgestaltung aller   Vereinsveranstaltungen.

(6)    Der Jugendwart sorgt in Zusammenarbeit mit Sportwart und Kulturwart für die ideelle und geistige Erziehung, insbesondere die Einbindung der Jugend in die Vereinsgemeinschaft durch Programme für die gesamte Vereinsjugend.

 

§ 13 Die Vertretung des Vereines

(1)    Der Verein wird nach außen vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

(2)    Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu zeichnen. In Finanz-angelegenheiten und bei Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des Vereines begründen, zeichnet der Kassier mit dem Obmann oder deren Stellvertreter.

 

§ 14        Ausschüsse

(1)    Zur Unterstützung der Führungsaufgaben der Vereinsleitung und zur Beratung und Vorbehandlung wichtiger oder schwieriger Angelegenheiten können Ausschüsse durch die Vereinsleitung eingesetzt werden. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden von der Vereinsleitung bestellt. Die Aufgaben der Ausschüsse sind im Einzelnen von der Vereinsleitung festzulegen. Die Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung der Vereinsleitung.

 

§ 15        Rechnungsprüfer

(1)   Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, binnen vier Monate nach Übergabe des Rechnungsabschlusses durch die Vereinsleitung diesen zu prüfen.

(2)     Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht und den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen und der Vereinsleitung darüber zu berichten. Außerdem haben sie über die jeweilige gesamte Funktionsperiode der Hauptversammlung einen Bericht zu geben.

(3)   Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information durch die Vereinsleitung und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit der Vereinsleitung nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vereinsleitungssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Während der Ausübung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer dürfen die Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.

 

§ 16        Schiedsgericht

(1)           In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet dieses 

         Schiedsgericht.

(2)           Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmit-

gliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen der Vereinsleitung zwei Vereinsmitgliedern als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes  

Vereinsmitglied innerhalb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.

 

(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit

         einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine

         Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17 Geschäftsordnung

(1)      Für den Verein findet die Geschäftsordnung der Sportunion Oberösterreich sinngemäß Anwendung oder es ist eine eigene Geschäftsordnung vom Vereinsvorstand zu beschließen.

 

§ 18 Auflösung des Vereines

(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereines, der Austritt oder Übertritt zu einem anderen

         Verein oder Verband kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen      außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Zur Gültigkeit des Auflösungs-, Austritts- oder Übertrittsbeschlusses ist      erforderlich:

a)     Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Hauptversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.

b)       Die rechtzeitige Verständigung der Sportunion Oberösterreich.

c) Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, welche ihren materiellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind.

d)    Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten

      Mitglieder.

(3)    Im Falle der freiwilligen Auflösung, des Austrittes oder des Übertrittes zu einem anderen Verband oder Verein, fließt das gesamte Vermögen der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Oberösterreich, zu. Der Landesverband Oberösterreich der Österreichischen Turn- und Sportunion oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das ihnen zufallende Vermögen wieder für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, dies gilt sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Vereines und im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes.

(4)    Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

 

§ 19  Funktionsbezeichnungen

(1) Alle in den Satzungen angeführten Funktionsbezeichnungen sind   geschlechtsneutral zu   bewerten.

 

ZVR 384472072